2. Teil – Wirtschaftsraum Bern

Ausführungen zum 2. Teil der rechtlichen Beiträge – Wirtschaftsraum Bern

Nachfolgend finden Sie Ausführungen zum Thema Handelsregister, Firma, Marke und europäische Datenschutzverordnung (DSGVO). Bei Fragen können Sie uns auch direkt kontaktieren (Kontakt).

Handelsregister und Firma (Rechtsanwältin und Notarin Avanti Sarah Ochsner)

  • Eintragungspflicht & Eintragungsrecht
  • Firmenbildung
  • Firmenschutzbereich

Handelsregistereintrag: Der Eintragungspflicht ins Handelsregister unterliegen sämtliche Handels- und Fabrikationsunternehmen sowie nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe. Sämtliche anderen Unternehmen haben ein Eintragungsrecht (Art. 934 OR).

Firmenbildung: Die Bildung der Firma beruht auf folgenden drei Pfeilern  (Art. 944 Abs. 1 OR):

I           explizite gesetzliche Vorschriften

II          Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot, Wahrung des öffentlichen Interessen

III         Zusätze wie Personenbeschreibung, Natur des Unternehmens, Fantasiebezeichnungen

Firmengebrauchspflicht: Die Firma muss verwendet werden, dies beispielsweise auf der Geschäftskorrespondenz, Rechnungen etc. und zwar vollständig. Zusätzlich darf ein Logo oder eine Kurzbezeichnung oder ein Enseigne oder ähnliches verwendet werden (Art. 954a).

Tabelle

  Eintragungspflicht im Handelsregister? Eintragungsrecht Handelsregister Firmenbildung Schutzbereich Firma
Kollektivgesellschaft Zwingend Rechtsform + ansonsten frei Schweizweit
Kommanditgesellschaft Zwingend
Aktiengesellschaft Zwingend
Kommanditaktiengesellschaft Zwingend
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zwingend
Genossenschaft Zwingend
einfache Gesellschaft Keine Möglichkeit zur Eintragung. Keine Möglichkeit zur Eintragung. Keine Firma. Kein Schutz.
Einzelunternehmen Zwingend, bei Handels-oder Fabrikationsunternehmen oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe Ja Familienname zwingend, Vorname möglich Ortsweit OR 946
Verein Zwingen für nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder bei bestehender Revisionspflicht Ja Natur des Unternehmens / Phantasiebezeichnung + Verein (Praxis) Schutz des Namens
ZGB 29
Stiftung Zwingend Natur des Unternehmens / Phantasiebezeichnung + Stiftung (Praxis) Schutz des Namens
ZGB 29

Der Markenschutz –Tipps für die Praxis (Dr. iur. und Rechtsanwalt Cyrill Rieder)

Der Erfolg von Produkten und Dienstleistungen hängt nicht zuletzt davon ab, ob Kunden sie schnell und einfach von Drittangeboten unterscheiden können. Unternehmen verwenden deshalb Marken als individualisierende Kennzeichen für ihre Produkte und Dienstleistungen. Eine Marke kann seine Funktion aber nur erfüllen, wenn das betreffende Markenzeichen nicht von mehreren Unternehmen gleichzeitig verwendet wird. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob die Rechte am eigenen Markenzeichen gesichert werden können oder das Zeichen gar schon von Dritten besetzt ist. Hierbei spielt das Markenrecht eine entscheidende Rolle. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte rund um Ihre Marke.

Ist eine Marke das Gleiche wie der Firmenname?

Firmennamen bezeichnen das Unternehmen als Ganzes. Marken dienen hingegen als Erkennungszeichen für die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Im Unterschied zu Firmennamen können Markenzeichen, nicht nur aus Buchstaben („HERZ“), sondern auch aus grafischen Elementen bestehen („w“, „Herz „ oder „HERZ w“).

Auch wenn allenfalls das gleiche Kennzeichen sowohl als Firmennamen als auch als Marke verwendet wird, sind die unterschiedlichen Funktionen von Marke und Firmennamen stets auseinanderzuhalten: Die Eintragung im Handelsregister berechtigt also nicht unbedingt zur Verwendung des Firmennamens als Marke.

Wie ist der Markenschutz aufgebaut?

Im Markenregister (www.swissreg.ch) eingetragene Marken dürfen nur vom Inhaber verwendet werden. Diese Alleinstellung ist aber auf die im Anmeldeverfahren bezeichneten Waren und Dienstleistungen beschränkt. Ist eine Marke für Immobiliengeschäfte eingetragen, kann das Kennzeichen in der Regel dennoch für Socken verwendet werden. Nur berühmte Marken geniessen einen umfassenden Schutz. Massgebend ist auch die zeitliche Dimension: Nur wer eine ältere Marke besitzt, kann gegen ähnliche Kennzeichen vorgehen. In geografischer Hinsicht ist der Markenschutz zudem auf diejenigen Länder beschränkt, in denen die Marke registriert ist. Dank eines internationalen Registrierungssystems kann eine Schweizer Marke aber kostengünstig und in einem Schritt auf diverse Länder ausgedehnt werden.

Was ist bei der Auswahl und Kreation des Markenzeichens zu beachten?

Das Markenzeichen sollte nicht beschreibend oder anpreisend sein: Je fantasievoller das Zeichen, umso stärker der Markenschutz. Weiter bieten Wortmarken regelmässig einen grösseren Schutz-bereich als Marken mit grafischen Elementen. Werden grafische Elemente verwendet, sollte der betreffende Grafiker zudem alle Rechte an den Markeninhaber abgetreten haben. Besondere Vorsicht ist bei Markenzeichen mit geografischen Angaben geboten. Diese können eine Herkunftserwartung wecken und deshalb irreführend sein.

Warum ist es sinnvoll ein Markenzeichen vorgängig zu recherchieren?

Solange ein Markenzeichen noch nicht verwendet wird, ist es praktisch beliebig austauschbar. Markenkonflikte treten jedoch regelmässig erst mit einer gewissen Verzögerung auf. In der Regel ist das Produkt dann bereits auf dem Markt, so dass eine Änderung des Markenzeichens neben Reputationsverlusten auch erhebliche Kosten verursacht. Mit einer Markenrecherche kann das Markenregister vorgängig auf mögliche Markenkonflikte durchsucht werden. Werden dabei Risiken ersichtlich, kann ohne grossen Aufwand auf ein anderes Markenzeichen gesetzt werden.

Für welche Waren und Dienstleistungen soll die Marke angemeldet werden?

Neben den derzeit angebotenen Waren und Dienstleistungen sollten auch solche in Betracht gezogen werden, die allenfalls in den nächsten Jahren dazukommen. Weiter sollten auch Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden, die mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen in einem engen Verhältnis stehen. Die Waren und Dienstleistungen sollten dabei sowohl allgemein (z.B. Druckereierzeugnisse) als auch spezifisch beschrieben werden (z.B. Zeitschriften für Tourismusbereich).

Die europäische Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO (Dr. iur. und Rechtsanwalt Cyrill Rieder)

Am 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft treten und die Bearbeitung von Personendaten in der EU einheitlich regeln. Die damit verbundenen Änderungen werden im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision auch ins Schweizer Recht übernommen. Viele Schweizer Unternehmen sind aber bereits am 25. Mai 2018 von den neuen Bestimmungen betroffen, denn deren Anwendungsbereich ist nicht auf die EU beschränkt. Was sind die wichtigsten Neuerungen? Welche Folgen hat das neue Datenschutzgesetz und welche Unternehmen sind betroffen?

Die heutige EU-Datenschutzrichtlinie gewährt den Mitgliedstaaten viel Spielraum bei der Umsetzung des Datenschutzes, was zu erheblichen länderspezifischen Unterschieden führte. Neu gilt ein einheitliches und in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbares Regelwerk, das entsprechend von den Behörden einfacher und über die Landesgrenzen hinweg durchgesetzt werden kann. Unternehmen profitieren ebenfalls von der vereinheitlichten Rechtslage, müssen dafür aber höheren Anforderungen gerecht werden und dürften zukünftig auch stärker überwacht beziehungsweise regelmässiger kontrolliert werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt ortsunabhängig für alle im Zusammenhang mit einem Unternehmen in der EU bearbeiteten Personendaten. Wer Personendaten für ein Unternehmen in der EU bearbeitet, untersteht der EU-DSGVO wie ein Unternehmen in der EU selbst. Weiter unterstehen der EU-DSGVO auch alle Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten. Sie gilt also direkt für fast alle Schweizer Exporteure, Onlineplattformbetreiber und sonstigen internationalen Dienstleister.

Welches sind die wichtigsten Neuerungen?

Mit der EU-DSGVO werden insbesondere die folgenden Neuerungen eingeführt:

  • Aufzeichnungspflicht: Unternehmen, die regelmässig Personendaten verarbeiten, müssen detaillierte Aufzeichnungen über ihre Datenverarbeitungsaktivitäten führen. Sie sind beweispflichtig und müssen die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auch im Einzelfall belegen können.
  • Privacy-by-Design: Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsabläufe sind standardmässig so zu konfigurieren, dass nur im erforderlichen Mass Personendaten verarbeitet werden.
  • Einwilligungen: Der Betroffene muss sein Einverständnis zur Datenbearbeitung neu eindeutig (z.B. durch Anwählen einer Option) erteilen (sog. Opt-in-Prinzip). Eine standardmässig vorgesehene Einverständniserklärung, gegen die der Betroffene (z.B. durch Abwählen einer Option) widersprechen muss (sog. Opt-out-Prinzip), ist ungültig. Zudem ist der Betroffene in verständlicher Sprache über die Datenbearbeitung und seine Rechte zu orientieren (sog. informed consent).
  • Datenschutzfolgenabschätzung: Falls Datenbearbeitungen zu hohen Risiken für die Betroffenen führen, ist vorgängig eine spezielle Risikoprüfung durchzuführen.
  • Vertreter und Datenschutzbeauftragter: Unternehmen müssen einen Vertreter in der EU benennen und benötigen zudem einen Datenschutzbeauftragen, falls sie in grossem Umfang sensible Daten verarbeiten oder systematisch Personendaten sammeln.
  • Meldepflichten: Bei Datendiebstahl müssen die Unternehmen unter Umständen innert 72 h die Datenschutzbehörden und die Betroffenen selbst informieren.
  • Portabilität: Personendaten müssen zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden können.
  • Jugendschutz: Kinder unter 16 Jahren dürfen Onlinedienste wie Facebook oder Chatrooms nur noch mit Zustimmung der Eltern nutzen.

Was gilt bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften?

Bisher hatte die Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen kaum Folgen für die Unternehmen. Mit der EU-DSGVO steht diesbezüglich aber ein Paradigmenwechsel an, denn neu können Unternehmen mit bis zu EUR 20 Mio. oder 4 Prozent ihres weltweiten Umsatzes gebüsst werden. Selbst bei kleineren Verstössen sind Bussen von bis zu EUR 10 Mio. vorgesehen.

Besteht Handlungsbedarf für die Schweizer Unternehmen?

Die betroffenen Unternehmen sollten ihre Produkte, Dienstleitungen und internen Abläufe auf ihre Konformität mit der EU-DSGVO prüfen. Dabei ist insbesondere den neuen Aufzeichnungspflichten und dem Privacy-by-Design Grundsatz Beachtung zu schenken. Auch genügen die nach bisherigem Recht abgegebenen Einwilligungen zur Datenbearbeitung nicht mehr und müssen neu eingeholt werden. Die bestehenden Daten dürfen hierfür aber nur noch bis am 25. Mai 2018 verwendet werden. Auch sind die eigenen Datenschutzreglemente zu überarbeiten, wobei die Einhaltung der neuen Bestimmungen angesichts der drohenden Strafen auch durch organisatorische Massnahmen abgesichert werden sollten.

Zurück zur Übersicht.