11. Teil – Wirtschaftsraum Bern

Ausführungen zum 11. Teil der rechtlichen Beiträge –  Tabelle zur Aktienrechtsreform

Statuteninhalte Der zwingende Statuteninhalt wird auf die nachfolgenden Essentialia negotii gekürzt:
1.     Firma, Sitz
2.     Zweck
3.     Höhe Kapital, Anzahl und Nennwert Anteile
4.     Form der Mitteilung der Gesellschaft an die Gesellschafter
(gilt auch für die GmbH nOR 776)Der bedingte Statuteninhalt war bisher im Aktienrecht aufgelistet. Er ergibt sich neu aus der revidierten Handelsregisterverordnung.
Statutenänderungen Jeder Beschluss des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung über eine Statutenänderung ist öffentlich zu beurkunden.
(gilt auch für die GmbH nOR 780)
Aktienkapital Der Nennwert einer Aktie muss grösser als 0.00 sein. Das Minimum von 1 Rp. wurde aufgehoben. Diese Bestimmung dient insbesondere den Publikumsgesellschaften. (Gilt auch für die GmbH nOR 774 Abs. 1 + KmAG)

Das Kapital in Fremdwährung ist zulässig, wobei allerdings auch die Buchführung und Rechnungslegung in dieser Währung erfolgen muss. Die zulässigen Währungen werden in Anhang 3 zur HRegV geregelt. (Gilt auch für die GmbH nOR 773 Abs. 2)

Ein Währungswechsel kann auf Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden, und zwar rückwirkend auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahres oder prospektiv auf den Beginn des künftigen Geschäftsjahres.

Kryptowährungen sind nach wie vor als Aktienkapital unzulässig. Die Liberierung des Kapitals mittels Kryptowährung ist jedoch wie bisher möglich. Dabei muss die Kryptowährung die Anforderungen an eine Sacheinlage erfüllen. Dies ist bisher lediglich bei den Kryptowährungen Bitcoins und Ether anerkannt.

Der Bewertungszeitpunkt für die Leistung der Einlagen ist neu der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsaktes und nicht wie bisher der Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung. Dies ist v.a. bei ausländischer Währung wichtig wegen der Kursschwankungen, die sich zwischen der Beurkundung und der Handelsregisteranmeldung ergeben können. Diese sollen mit dieser neuen Regelung nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. (Gilt auch für die GmbH nOR 777 Abs. 2 Ziff. 3)

Der Umrechnungskurs wird gesetzlich nicht vorgegeben. Wichtig ist, dass der Gegenwert mindestens dem erforderlichen Kapital in CHF entsprechen muss, und zwar im Zeitpunkt des Errichtungsaktes der Gesellschaft, womit der tagesaktuelle Kurs in diesem Zeitpunkt als sachgerecht erscheint. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Schweizer Börse SIX.

Umwandlung Die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien ist neu ohne statutarische Grundlage möglich.
Kapitalband & genehmigte Kapitalerhöhung
(gilt auch für GmbH und KmAG)
Die genehmigte Kapitalerhöhung wird durch das Kapitalband ersetzt. Dieses stellt ein neues Kapitalerhöhungs- und -Herabsetzungsverfahren dar. Der Verwaltungsrat wird dabei ermächtigt, das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital während einer Dauer von maximal 5 Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite beliebig, unter Einhaltung einer Maximal- und Minimalgrenze zu erhöhen oder herabzusetzen.

Dabei gelten folgende Minimal- bzw. Maximalgrenzen:
Minimalgrenze: Kürzung des Kapitals um maximal ½ desselben;
Maximalgrenze: Erhöhung des Kapitals um maximal ½ desselben.

Achtung1: Bei der Kapitalherabsetzung im Kapitalband sind die Gläubigerschutzbestimmungen ebenfalls zu wahren, womit zuerst ein Schuldenruf ergehen muss.
Achtung 2: Das Kapitalband schliesst ein Opting-out aus. Besteht dieses bereits, kann kein Kapitalband beschlossen werden, ansonsten das Handelsregisteramt mangels Revisionsstelle von einem Organmangel ausgeht.

(beabsichtigte) Sachübernahme bei Gründungen und Kapitalerhöhungen 1.     Der Tatbestand der (beabsichtigten) Sachübernahme wurde gestrichen.
2.     Qualifizierte Gründungen und Kapitalerhöhungen sind neu als Barliberierungen zu beurkunden.In 634 nOR werden die nach der Praxis bestehenden Voraussetzungen für Sacheinlagen kodifiziert:
1.     das Aktivum muss bilanzierbar sein,
2.     das Aktivum muss übertragbar sein,
3.     das Aktivum muss frei verfügbar sein,
4.     das Aktivum muss verwertbar sein.Ist das Aktivum von höherem Wert als das damit zu liberierende Kapital, ist die Differenz (= gemischte Sacheinlage und Sachübernahme) in den Statuten offen zu legen. Allerdings muss diese nicht mehr im Handelsregister publiziert werden.
Grundstücke als Sacheinlagen Sollen Grundstücke aus unterschiedlichen Kantonen in eine Gesellschaft eingebracht werden, genügt künftig eine öffentliche Urkunde. Zuständig ist neu der Notar am Sitz der Gesellschaft und nicht mehr einzelne Notare am Ort der Grundstücke. Innerkantonal können Pendants zu dieser Regelung geschaffen werden, müssen aber nicht.
Kapitalerhöhung
(gilt auch für GmbH)
Die Kapitalerhöhung kann mit einem bestimmten Betrag oder auch einem Maximalbetrag beschlossen werden. Sie muss neu nicht mehr innert drei Monaten beim Handelsregister angemeldet werden, sondern innerhalb von sechs Monaten.
Kapitalherabsetzung
(gilt auch für GmbH)
Diese wird neu klar und vollständig gesetzlich geregelt, was die Rechtssicherheit erhöht. Zudem erfolgt deren Ausgestaltung flexibler:
1.     Es braucht lediglich ein einfacher Schuldenruf;
2.     Die Kapitalherabsetzung ist mit maximalem Nennbetrag möglich;
3.     Die Frist für die Gläubiger beträgt neu 30 Tage und nicht mehr 60 Tage;
4.     Die Aufforderung an die Gläubiger kann neu vor oder nach dem Herabsetzungsbeschluss der   Generalversammlung erfolgen, was einen grösseren Spielraum gewährt;
5.     Die Kapitalherabsetzung unter das Mindestkapital bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung zum Mindestbetrag ist möglich.
Partizipationskapital Die bisherige Beschränkung des Partizipationskapitals auf das Doppelte des Aktienkapitals bei börsenkotierten Partizipationsscheinen wird auf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Kapitals erhöht.
Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine und umgekehrt Diese wurde neu kodifiziert. Da bei der Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine deren Mitwirkungsrechte – v.a. das Stimmrecht des Aktionärs – wegfallen, muss hierfür ein einstimmiger Aktionärsbeschluss vorliegen. Im umgekehrten Fall genügt das qualifizierte Mehr. Die Zustimmung der betroffenen Partizipanten ist diesfalls nicht nötig, da ihnen keine Rechte entzogen werden. Die Partizipanten können mangels Stimmrechts diesbezüglich auch nicht abstimmen.
 Die Beschlussfassungsmöglichkeiten der Generalversammlung
Mehrere Tagungsorte (multilokale GV) Eine GV kann neu gleichzeitig an mehreren Orten durchgeführt. Dabei hat der VR darum besorgt zu sein, dass der Tagungsort die Teilnahmerechte eines Aktionärs nicht unsachlich erschweren. Zudem müssen alle Voten in Ton und Bild an allen Orten übertragen werden. Es muss kein Haupttagungsort bestimmt werden. Befindet sich mindestens ein Tagungsort in der Schweiz, handelt es sich formell um eine GV mit inländischem Tagungsort und es müssen keine speziellen Voraussetzungen für den ausländischen Tagungsort erfüllt werden.
Im Ausland tagen Bedingungen:
1.     Diese Möglichkeit muss in den Statuten vorgesehen werden, und zwar mit inländischem GV-Beschluss.
2.     Sie bedingt zusätzlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bei Publikumsgesellschaften. Alle anderen Gesellschaften können den Verwaltungsrat mit Einverständnis aller Aktionäre auf die Bestimmung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreter verzichten lassen.
3.     Die Durchführung kann auch an mehreren Tagungsorten im Ausland erfolgen.
4.     Für die öffentliche Urkunde ist die am Beurkundungsort zuständige ausländische Urkundsperson herbeizuziehen.
5.     Es ist eine Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde z.B. Apostille, Überbeglaubigung etc., einzuholen, damit die ausländische Urkunde in der Schweiz anerkannt und ins Handelsregister eingetragen werden kann. Diese zusätzlichen Formalitäten erschweren die Beurkundung im Ausland.
6.     Der Verwaltungsrat muss das anwendbare Recht prüfen. Bei einer Tagung einer AG mit Sitz in der Schweiz gilt grundsätzlich schweizerisches Recht.
Elektronische GV = direct voting = Stimmabgabe ohne physische Präsenz = hybride GV
  Bedingungen:
1. Es muss mindestens einen physischen Tagungsort geben.
2. Der Aktionär ist vom persönlichen Erscheinen am Tagungsort befreit.
3. Diese Möglichkeit muss vom Verwaltungsrat vorgesehen werden.
4. Technische Mittel sind beispielsweise Videokonferenzen oder Verbindung ohne Bild. Dabei muss von einem Aktionär mit durchschnittlichen technischen Fähigkeiten ausgegangen werden.
5. Die Aktionärsrechte müssen ausübbar sein, d.h. beispielsweise müssen Anträge gestellt werden können. Die Teilnahme muss aktiv möglich sein.
6. Muss in der öffentlichen Urkunde festgehalten werden.
7. Es gibt keine Pflicht zum Anbieten von direct voting.Bisher bereits möglich ist das indirect voting d.h. die Aktionäre haben Weisungen an einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter erteilt. Dieser nimmt anstelle der Aktionäre deren Mitgliedschaftsrechte wahr.
 virtuelle GV = GV ohne Tagungsort

Bedingungen:
1.     Es braucht hierzu grundsätzlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, wobei Nicht-Publikumsgesellschaften darauf verzichten können.
2.     Die Aktionäre üben die Teilnahmerechte mit Kommunikationsmitteln über das Internet aus.
3.     Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass die Aktionäre auf die technischen Hilfsmittel zugreifen können.
4.     Die Aktionärsrechte müssen ausübbar sein, d.h. beispielsweise müssen Anträge gestellt werden können. Die Teilnahme muss aktiv möglich sein.
5.     Die virtuelle GV muss statutarisch vorgesehen werden.
6.     Die Urkundsperson und die Versammlungsleitung müssen sich dennoch an einem Ort befinden, womit ein Tagungsort zumindest für die Versammlungsleitung dennoch vorhanden ist. Für eine rein virtuelle GV müsste eine Fernbeurkundung zugelassen werden. Das neue DNG sieht dies vor, ist jedoch noch nicht in Kraft.
7.     Im Kanton Bern erscheint die notarielle Feststellungsurkunde mittels elektronischer Kommunikationsmittel als Wahrnehmungsbeurkundung zugelassen.
8.     Muss in der öffentlichen Urkunde festgehalten werden.

Schriftliche GV Zirkularbeschlüsse sind neu möglich, sofern alle Aktionäre einverstanden sind. Bisher war dies nur für GmbH und Genossenschaft zulässig.

1.     Papier / elektronische Beschlussfassung
2.     Vorbehalt: Aktionär/Vertreter verlangen mündliche Beratung.
3.     Einstimmigkeit ist für die Zulässigkeit des Zirkulationsverfahrens notwendig, jedoch nicht für den materiellen Beschluss.
4.     Handschriftliche / elektronische Signatur
5.     Vetorecht jedes Aktionäres bei Abstimmungen

Technische Störungen/Probleme: Vorgehen:
1.     Behebungsversuch
2.     Wiederholung der Abstimmung/Wahl.
Stichentscheid Verwaltungsrat: Der Vorsitzende hat vorbehältlich anderweitiger statutarischer Regelungen den Stichentscheid.
Generalversammlung: Neu wird im Gesetz festgehalten, dass die Statuten den Stichentscheid des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit auch vorsehen können.
Beschlussfassung des Verwaltungsrates Neu ist die elektronische Beschlussfassung möglich, wobei die digitale Signatur nicht notwendig ist, z.B. Beschlüsse per E-Mail etc.

Vorbehalten: ein Mitglied des Verwaltungsrates verlangt die mündliche Beratung.

Die Protokollführung über die Verhandlungen und Beschlüsse ist zwingend, auch wenn es ein Zirkularbeschluss ist. Es muss vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden. Diese muss physisch oder digital erfolgen. Es muss nicht an der Sitzung selbst unterzeichnet werden.

Zusammenlegen von Aktien 1.     Die Zusammenlegung von nicht börsenkotierten Aktien bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
2.     Zusammenlegung von börsenkotierten Aktien bedarf nur des qualifizierten Mehrs.
Corporate Governance
(gilt auch für die GmbH)
Das funktionale Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen einer Gesellschaft, die Transparenz und Sicherheit der Aktionäre werden wie folgt modernisiert:
1.     das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs werden gestärkt;
2.     die Schwellenwerte zur Ausübung der Aktionärsrechte wurden gesenkt.
Interimsdividenden
(gilt auch für die GmbH)
Interimsdividenden sind echte Zwischendividenden aus aufgelaufenen Gewinnen des noch laufenden Geschäftsjahres, die gestützt auf einen Zwischenabschluss ausgerichtet werden. Sie sind neu zulässig und waren bisher umstritten und nicht kodifiziert.
Zwischenabschluss Neu regelt das Rechnungslegungsrecht die Voraussetzungen für Zwischenabschlüsse.
Verrechnungsliberierung Im Sanierungsfall war bisher umstritten, ob Forderungen, die nicht mehr vollständig durch Aktiven gedeckt sind, bei der Erhöhung des Aktienkapitals zur Verrechnung gebracht werden können. Neu ist die Verrechnungsliberierung mit nicht voll werthaltigen Forderungen möglich. Sie verringern das Fremdkapital durch Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital.

Achtung: Unzulässig bleibt weiterhin eine Liberierung mit bestrittenen Forderungen.

Nachliberierung Neu wird kodifiziert, dass nachträgliche Leistungen auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital (Reserven) erfolgen können. Hierfür braucht es einen Generalversammlungsbeschluss. Dem Verwaltungsrat obliegt die Durchführung der Nachliberierung.
Rückzahlung von Kapitalreserven
(gilt auch für die GmbH)
Es wird gesetzlich festgehalten, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlt werden kann. Die Generalversammlung entscheidet über die Rückzahlung. Eine Kapitalherabsetzung ist nicht notwendig.
Schuldenruf Er muss anstatt wie bisher dreimal nur noch einmal erfolgen.
Schiedsgericht
(gilt auch für die GmbH und KmAG)
Die Statuten können neu vorsehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden. Bisher war dies umstritten. Für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen der schweizerischen ZPO.
Mantelhandelverbot Dieses Verbot wird neu im Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses kodifiziert werden. Besteht eine GmbH oder eine AG nur noch aus ihrem Mantel, d.h. dass sie weder eine Geschäftstätigkeit noch verwertbare Aktiven hat und überschuldet ist, ist eine Übertragung von Aktien oder Stammanteilen nichtig und die Eintragung muss vom Handelsregisterführer verweigert werden. Das Inkrafttreten dieser Änderung ist noch nicht bestimmt. Die Referendumsfrist ist jedoch unbenutzt abgelaufen.
VegüV = Umsetzung der Abzocker Initiative

Die Verordnung wurde per 01.01.2023 aufgehoben. Ihre Bestimmungen werden in die bestehenden Gesetze übernommen, denen sie materiell zugeordnet werden können.

Geschlechterrichtwert Die Umsetzung erfolgte per 01.01.2021.
Liquiditätsschutz Der Schutz der Liquidität und des Kapitals der AG wird wie folgt verstärkt:
1.     mittels neuer Regelungen bei Kapitalverlust und Überschuldung;
2.     mit Hilfe eines neuen Tatbestandes, nämlich der drohende Zahlungsunfähigkeit 725 nOR.drohende Zahlungsunfähigkeit 725 nOR
Neu wird gesetzlich statuiert, dass der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwachen und bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit rasch handeln muss.Kapitalverlust
Bisher musste der Verwaltungsrat eine Generalversammlung einberufen und nötige Sanierungsmassnahmen beantragen. Diese Pflicht fällt ab dem 01.01.2023 weg. Der VR hat nur noch die Pflicht, den Kapitalverlust zu beseitigen, muss jedoch keine Generalversammlung mehr einberufen, womit die Aktionäre davon unter Umständen nichts merken. Genügen diese Massnahmen nicht bzw. müssen Massnahmen ergriffen werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, muss diese natürlich informiert werden z.B. ordentliche Kapitalerhöhung.
Neu muss die letzte Jahresrechnung vor Genehmigung einer eingeschränkten Revision unterzogen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Lage nicht schlechter ist als vom Verwaltungsrat dargestellt. Der Revisor wird vom Verwaltungsrat ernannt.Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Weist der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten neu keine Überschuldung auf, kann auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten verzichtet werden. Der Zwischenabschluss muss revidiert werden. Der Revisor wird vom Verwaltungsrat ernannt.

Überschuldung & Bilanz deponiert
Neu werden im Konkurs Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang zurückgetreten sind, nicht mehr in die Berechnung des Schadens der Gesellschaft miteinbezogen, so dass der Verwaltungsrat für diese Forderungen auch nicht mehr haftet im Konkursfall. Die Nachricht an das Gericht kann ab dem 01.01.2023 zeitlich um 90 Tage hinausgeschoben werden, sofern begründete Aussichten auf Beheben der Überschuldung bestehen und wenn die Überschuldung sich während des Aufschubs nicht wesentlich vergrössert. Die Erstellung der Zwischenbilanzen darf nicht ungebührlich hinausgezögert werden.