Alles zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Was sind AGB und bin ich verpflichtet AGB zu verwenden?
Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB») sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt und die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB. Die Verwendung von AGB ist aber vorteilhaft, da gerade im Onlinegeschäft und im Versandhandel grosser Regelungsbedarf besteht. Wird dieser Regelungsbedarf stets im Hauptvertrag eingebunden, wird das Vertragswerk unübersichtlich, Fehleranfällig und jede Vertragsanpassung ein aufwändiges Unterfangen. Wer auch Kunden in Deutschland bedient, sollte zudem auch die nach deutschem Recht vorgeschriebene Widerrufsbelehrung sowie den dazugehörigen Musterwiderruf in die AGB integrieren.
Brauche ich für die Erstellung von AGB einen Anwalt?
Für die Wirksamkeit von AGB ist eine sorgfältige Formulierung der Bestimmungen entscheidend. Wir empfehlen deshalb, die AGB nicht unbesehen von anderen Unternehmen oder Webseiten zu kopieren, da dies nicht zu Letzt auch die Rechte der betreffenden Unternehmen verletzen kann. Die AGB von vergleichbaren Unternehmen können jedoch hinsichtlich des Regelungsbedarfs eine erste Orientierungshilfe bieten. Eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung von AGB erhöht die Rechtssicherheit und kann kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
Was wird in den AGB geregelt und was gehört in den Hauptvertrag?
Der Regelungsbedarf hängt von der konkreten Situation ab und sollte deshalb im Einzelfall sorgfältig analysiert werden. Insbesondere folgende Punkte sind typischerweise in AGB zu regeln:
- Geltungsbereich der AGB
- Zustandekommen des Vertrags
- Art, Ort und Zeit der Lieferung
- Preise inkl. Versandkosten
- Zahlungsweise und Folgen von Zahlungsverzug
- Gefahrenübergang, Mängelrechte und Haftung / Garantie
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Im Hauptvertrag können die Parteien im Hinblick auf die individuellen Umstände des Einzelfalls zusätzliche Abreden treffen. Diese sog. Individualvereinbarungen gehen den Bestimmungen der AGB im Falle von Widersprüchen stets vor. Daneben gehört auch der Beschrieb der wichtigsten vertraglichen Leistungen stets in den Hauptvertrag (sog. Essentialia negotii). Dazu gehören u.a. die Definition des Vertragsgegenstands (z.B. der zu verkaufende Gegenstand) oder der Leistungsumschrieb (z.B. die angebotene Dienstleistung) sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung (inkl. des Leistungszeitpunkts).
Wie werden die AGB zum Vertragsinhalt?
Die blosse Aufschaltung von AGB auf einer Webseite führt nicht dazu, dass diese effektiv zum Vertragsinhalt werden. Vielmehr müssen die Kunden hierfür vor oder spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Der Kunde muss weiter die Möglichkeit haben, die AGB vor oder während dem Vertragsabschluss auf einfache Weise einzusehen (z.B. Anklicken eines Links oder Anhang eines Emails oder Aushändigung der Bestimmungen in Papierform). Der Kunde sollte zudem vor Abschluss des Bestellvorgangs durch Anwählen eines freien Kästchens aktiv bestätigen, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat. Der Kunde muss die AGB nicht tatsächlich gelesen haben. Gesetzlich verlangt ist nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dieses Kästchen befindet sich vorzugsweise im Hauptvertrag, der anschliessend vom Kunden unterzeichnet wird. Anstelle eines Kästchens kann der Hauptvertrag auch einfach eine vorformulierte Bestätigung enthalten. Diese muss jedoch deutlich sichtbar sein. Keine Anwendung finden die AGB, wenn eine Individualabrede getroffen wurde, die zur Regelung in den AGB im Widerspruch steht. Das individuell Vereinbarte geht, wie hiervor dargestellt, den Bestimmungen der AGB stets vor.
In welcher Sprache müssen die AGB abgefasst sein?
AGB müssen in einer dem Kunden verständlichen Sprache abgefasst sein. Massgebend ist dabei stets der anvisierte Markt, wobei die dortigen Amtssprachen in aller Regel als zumutbare Sprachen gelten. Wer also Kunden in Polen bedienen will, sollte auch AGB in polnischer Sprache anbieten. Zudem sollte auf eine gewisse sprachliche Konsistenz der AGB mit dem übrigen Auftritt des Unternehmens (z.B. Webauftritt, Prospekte, Geschäftsadresse usw.) geachtet werden. Weiter gelten in aller Regel auch AGB in englischer Sprache als zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch stets auch abhängig vom Zielpublikum. Wer Dienstleistungen für betagte Senioren anbietet, darf sich wohl eher nicht mit englischen AGB begnügen, während diese bei international ausgerichteten IT-Dienstleistungen wohl eher zumutbar sind.
Wie regle ich das Zustandekommen eines Vertrages in den AGB?
Der Kunde muss den AGB klar entnehmen können, wie und wann ein Vertrag zustande kommt. In der Regel wird dabei festgehalten, dass die Präsentation der Ware auf der Webseite keine (bindende) Offerte im rechtlichen Sinn darstellt. Die Möglichkeit zur Bestellung und die Präsentation der Ware auf der Webseite stellt vielmehr nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Erst der Kunde gibt folglich mit seiner Bestellung eine bindende Offerte zum Abschluss des Vertrags ab. Dabei muss dem Kunden unmissverständlich klar sein, wann er eine entsprechende Erklärung abgibt (z.B. durch Anwählen eines «Jetzt kostenpflichtig bestellen» Buttons). Die Bestellung ist dem Kunden anschliessend sobald als möglich zu bestätigen, womit der Vertrag in der Regel auch für die andere Vertragspartei bindend wird.
Warum sollten AGB Bestimmungen stets klar und unmissverständlich sein?
Geschäftsinhaber tendieren regelmässig dazu, die Bedeutung und Rechtswirkung von AGB zu verschleiern oder mit unverständlichen oder ausufernden Zusätzen zu versehen. Unklare oder missverständliche Bestimmungen sind zumindest gegenüber Konsumenten aber regelmässig ungültig. Auch wenn kein Konsumentengeschäft vorliegt, kann eine unklare oder missverständliche Bestimmung nachteilig sein, denn gemäss der sog. Unklarheitsregel, werden solche Bestimmungen zu Lasten derjenigen Partei ausgelegt, welche die unklare Bestimmung formuliert hat.
Kann in den AGB jeglicher Vertragsinhalt gültig vereinbart werden?
Im Unterschied zu Deutschland und vielen anderen europäischen Staaten besteht in der Schweiz bis heute keine umfassende gesetzliche Regelung für die Inhaltskontrolle von AGB. Eine beschränkte Kontrolle besteht für Konsumentenverträge auf der Grundlage von Art. 8 UWG. Danach handelt unzulässig, wer in AGB zum Nachteil von Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsieht. Weiter unterliegen die AGB teilweise besonderen Auslegungsregelungen (z.B. Ungewöhnlichkeitsregel) oder es gelten für die Gültigkeit einer Bestimmung besondere Voraussetzungen (z.B. Gerichts- und Rechtswahlklauseln). Schliesslich bleibt wie bei Individualabreden auch das zwingende Recht stets vorbehalten.
Was passiert bei der Verwendung von unzulässigen Bestimmungen?
Die Verwendung unzulässiger Bestimmungen hat in erster Linie zur Folge, dass diese unbeachtlich sind und ein Gericht stattdessen die im Gesetz vorgesehene Regelung anwendet. Die Verwendung von unzulässigen Bestimmungen kann aber auch einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht oder andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellen und zivil- oder gar strafrechtliche Folgen haben.
Können AGB jederzeit abgeändert werden?
Hinsichtlich der Abänderung von AGB kommt es darauf an, ob ein neuer Vertrag geschlossen wird oder die AGB während eines laufenden Geschäfts geändert werden sollen. Da AGB für jeden Vertrag neu einbezogen werden, können sie im ersten Fall zwischen verschiedenen Vertragsabschlüssen ohne weiteres verändert werden. Bei laufenden Verträgen (sog. „Dauerschuldverhältnissen“) können die AGB während der Laufzeit hingegen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der anderen Partei geändert werden. AGB, welche eine stillschweigende einseitige Abänderung der AGB für zulässig erklären, sind regelmässig unwirksam. In diesem Fall gelten weiterhin die ursprünglich vereinbarten AGB. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, wenn die AGB mit Datum und Nummer versehen werden, so dass stets ersichtlich ist, welche AGB zwischen den betreffenden Vertragsparteien anwendbar sind.