Teil 1 – Gründungen und Unternehmensformen

Gründung und Unternehmensformen

Gibt es bestimmte Formen für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit?

Ja, es gibt Formvorschriften. Diese sind zwingend einzuhalten. Man spricht hier auch vom numerus clausus der Unternehmensformen.

Wo finde ich diese und um was für welche handelt es sich?

In der Schweiz sind die möglichen Unternehmensformen in der privaten Marktwirtschaft vorwiegend im schweizerischen Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht geregelt. Es herrscht somit ein numerus clausus vor. Es gibt Gesellschaften, bei welchen die Personenbeteiligung im Vordergrund steht (Personengesellschaften) und solche, bei welchen die Kapitalbeteiligung wichtig ist (Kapitalgesellschaften). Dann wiederum gibt es Gesellschaftsformen, die dem Erzielen von Gewinn dienen und andere, die für die Verfolgung ideeller Zwecke von Vorteil sind. Die möglichen Formen sind insbesondere der Verein, die Stiftung, die Einzelunternehmung, die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die GmbH, die AG, die Kommandit-AG und die Genossenschaft. Zusätzlich gibt es gesellschaftsähnliche Konstrukte, wie beispielsweise das Konsortium. Manche Gesellschaften sind juristische Personen. Damit kommt ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie werden dadurch selbständig handlungsfähig, können Eigentum erwerben und halten, sind aber auch selbst haftbar und ein eigenes Steuersubjekt. Gesellschaften, welche keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, werden bei den Gesellschaftern direkt besteuert.

Welche Gesellschaftsform macht für mein Unternehmen Sinn?

Bei diesem Entscheid sind viele Faktoren zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zweck, das Ziel, ob jemand als Alleinunternehmer oder lieber mit Partnern ein Unternehmen gründet, ob ein geschlossener oder offener Mitgliederkreis bestehen soll, die Art der Kapitalbeschaffung, die gewünschten Haftungsverhältnisse, steuerliche Aspekte, die Höhe des benötigten Kapitals sowie etwaige gesetzliche Vorschriften, die die Auswahl einschränken. Dabei gilt es, die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Formen abzuwägen. Viele Unternehmer bewegen sich entweder als Einzelunternehmer, oder Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH oder AG auf dem Markt. In meinem Geschäftsalltag werde ich häufig mit diesen Unternehmensformen konfrontiert. Dabei mache ich oft die Erfahrung, dass der Unternehmer die Unterschiede und Folgen der einzelnen Unternehmensformen nicht kennt bzw. anlässlich der Gründung nicht genügend darüber aufgeklärt worden ist.

Was benötige ich zusätzlich, um selbständig erwerbstätig sein zu können?

Aus rechtlicher Sicht bedarf es der Gesellschaftsgründung. Diese läuft bei den verschiedenen möglichen Unternehmensmodellen unterschiedlich ab. Ein Einzelunternehmen kann formlos gegründet werden. Dasselbe gilt für eine einfache Gesellschaft. Da bei letzterer stets zwei oder mehr Personen beteiligt sind, rate ich hier dringend zum Abfassen eines Gesellschaftervertrags. Bei der GmbH und der AG bedarf es eines Notars sowie verschiedener Belege. Eines der wichtigsten Elemente in diesen beiden Gesellschaften sind die Statuten. Diese können unterschiedlich abgefasst werden. Heute kursieren viele Musterstatuten im Internet. Ob man sich derer bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Ohne Beratung wird den meisten Gründern nicht bewusst sein, dass bei einer GmbH beispielsweise eine Nachschusspflicht in die Statuten aufgenommen werden könnte. Aus wirtschaftlicher Sicht gibt es zahlreiche weitere Aspekte, wie die Aufschaltung einer Webseite, die Buchführung, den Businessplan, die Überwachung der Liquidität, Budgetierung, Marktforschung, Bilanzanalyse, Riskmanagement, etc. Zusätzlich muss auch das Einhalten der Rechtsnormen überwacht werden. Je nach Erlass muss es einem Unternehmer bewusst sein, dass er das Vertragswerk oder andere Aspekte des Unternehmens an die neuen rechtlichen Gegebenheiten aktiv anpassen muss. So geschehen kürzlich aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im internationalen Bereich wird die Unternehmensführung zusätzlich durch internationale Abkommen, Rechtsnormen anderer Rechtsordnungen wie beispielsweise die DSGVO, Handelsbarrieren, Zölle, Ein- und Ausfuhr- sowie Durchfuhrbestimmungen, anderer Gepflogenheiten, usw. erschwert.

Was gibt es für Vor- und Nachteile einer GmbH im Vergleich zu einem Einzelunternehmen?

Eine GmbH ist eine juristische Person, die im Rechts- und Geschäftsverkehr losgelöst vom Gründer eine eigenständige Person darstellt. Dies bedeutet auch, dass grundsätzlich die GmbH für Ihre Tätigkeit haftet und nicht der dahinterstehende Gründer. Sie ist ein eigenständiges Steuersubjekt. Der Lohn, der aus der GmbH ausbezahlt wird, kann in der Buchhaltung derselben als Lohnaufwand geltend gemacht werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, mittels der Übertragung von Stammanteilen weitere Personen an der GmbH zu beteiligen. Eine Nachfolgelösung oder ein Managementbuyout werden so vereinfacht. Die Gründung einer GmbH verursacht dafür einiges an Kosten. Ein Einzelunternehmen kann einfach so gegründet werden und bedarf auch keiner Eintragung im Handelsregister. Die Haftung des Einzelunternehmers ist dafür unbeschränkt. Hinzu kommt, dass die Einzelunternehmung kein eigenes Steuersubjekt ist, womit zahlreiche Aufwände nicht abziehbar sind, so beispielsweise auch der bezogene Lohn.

Worin bestehen denn die wesentlichen Unterschiede zwischen einer AG und einer GmbH?

Der wohl grösste Unterschied besteht darin, dass in einer GmbH die Stammanteilinhaber stets öffentlich bekannt sind, das Aktionariat jedoch grundsätzlich anonym bleibt. Deshalb heisst die AG auf Französisch auch Société anonyme. Die meisten, welche den Weg in das Unternehmertum suchen, bevorzugen die Form der GmbH, weil dort das Mindestkapital bei CHF 20’000.00 und somit weit unter dem Mindestkapital der AG von CHF 100’000 liegt. Andererseits ist die Gesellschaftsform und die Kapitalhöhe oft auch für den Marktauftritt von entscheidender Bedeutung. Würden Sie einen Millionenauftrag nicht lieber an ein Unternehmen mit grösserem Haftungssubstrat vergeben? Es kommt somit immer auch auf das Kundensegment an, das angesteuert wird.

Spielt es eine Rolle, wie viele Anteile man an einem Unternehmen hält?

Es ist von immenser Bedeutung, wie hoch bei mehreren Beteiligten die eigene Beteiligung ist. Davon hängt nämlich ab, wer wie viel in der Gesellschafterversammlung zu sagen hat. Ein immer wieder auftauchendes Thema ist der Minderheitsaktionär. Es gibt Schutzklauseln und ganze Bücher, die dazu verfasst worden sind. Im Geschäftsalltag konnte ich feststellen, dass meiner Auffassung nach Minderheitsbeteiligungen in Bestimmten Fällen nicht von Vorteil sind, zumal das Durchsetzen des Rechts in der Regel mit dem Weg über das Gericht und in der Folge mit hohen Kosten verbunden ist. Letztlich kommt es auch auf den Umfang der Minderheitsbeteiligung an. Andererseits ist der Verlust bei einer Minderheitsbeteiligung im Fall der Unternehmensaufgabe natürlich kleiner als bei einer Mehrheitsbeteiligung. Bei Unternehmen, die an der Börse kotiert sind, spreche ich in diesem Artikel nicht. Die Antworten würden teilweise anders ausfallen.

Könnte als Fazit festgehalten werden, dass am besten mit einem Einzelunternehmen oder einer einfachen Gesellschaft gestartet und dieses anschliessend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird?

Man kann dies so machen. Der Vorteil ist, dass wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht zielführend ist, diese grundsätzlich wieder abgebrochen werden kann, ohne dass die Öffentlichkeit informiert wird. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen wie z.B. einer Kollektivgesellschaft, GmbH oder AG ist dem nicht so. Wird ein solches Unternehmen liquidiert, ist dieser Umstand aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich. Zudem sind verschiedene Formvorschriften einzuhalten, die erneut Kosten verursachen, wie beispielsweise der Schuldenruf oder der Liquidationsbeschluss. Die Kehrseite der Medaille ist, dass die direkte Gründung beispielsweise von Kapitalgesellschaften, sofern es denn Bargründungen sind, viel günstiger ist als die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer einfachen Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Das bestehende Unternehmen wird nämlich auf die Kapitalgesellschaft übertrage, dies mittels der Vermögensübertragung, die grundsätzlich nach dem Fusionsgesetz erfolgt. Dies führt zu einer Sacheinlage- und Sachübernahmegründung, welche viel aufwändiger ist als eine Bargründung. Es ist also von Vorteil, wenn vor Beginn der Gründung klar definiert wird, wie das Geschäft schliesslich geführt werden soll und welchen Weg man lieber gehen möchte.

Wie sieht es steuerlich aus?

Die grundsätzliche Unterteilung erfolgt bei der Zuordnung der Person. Ist ein Unternehmen keine eigenständige Person, wird es mit dem dahinterstehenden Eigentümer steuerlich veranlagt. Handelt es sich jedoch um eine juristische Person, erfolgt eine selbständige Veranlagung zusätzlich zum dahinterstehenden Eigentümer. Während die natürliche Person Einkommen und Vermögen versteuert, entrichtet die Unternehmung die Gewinn- und Kapitalsteuer. Bei der natürlichen Person ist die Progression mit zunehmendem Einkommen hoch. Bei der juristischen Person ist der Steuersatz im Bund prozentual und im Kanton mit nur drei Progressionsstufen deutlich anders geregelt als bei den natürlichen Personen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass aufgrund verschiedener Mechanismen im Steuergesetz der steuerliche Anteil ungefähr gleich hoch ist, dies ungeachtet der Unternehmensform. Man kann jedoch auch einiges falsch machen. Ich erlebe immer wieder, dass Gründer von juristischen Personen sich auf einen hohen Gewinn freuen, den sie sich auszuzahlen gedenken, ohne dabei die Steuerfolgen zu berücksichtigen. Wer eine Gesellschaft gründet, sollte sich auch im Steuerrecht zumindest rudimentär auskennen.

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